Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum dient gerade in Ballungsräumen der Wohnversorgung der Bevölkerung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte zu entscheiden, ob es dem Eigentümer erlaubt ist, das als Zweitwohnung genutzte Haus während des zeitweisen Leerstands als Ferienwohnung zu vermieten.
Die Richter des OVG gaben dem Hausbesitzer recht und entschieden, dass er einen Anspruch auf die Genehmigung zur zeitweisen Vermietung des Hauses als Ferienwohnung hat.