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Reform des Mietspiegelrechts

Lesedauer: 1 Minute
25. Dezember 2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) haben Referentenentwürfe für eine Reform des Mietspiegelrechts vorgelegt. Hier die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:

  • Künftig können Mieterhöhungen für Wohnungen, für die ein qualifizierter Mietspiegel Angaben enthält, nur mit diesem Mietspiegel oder mit einem Sachverständigengutachten begründet werden (nicht mehr durch andere Mittel, z. B. der Benennung von Vergleichswohnungen).
  • Wurde ein Mietspiegel sowohl von der für die Mietspiegelerstellung zuständigen Behörde als auch von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als qualifizierter Mietspiegel anerkannt, wird künftig vermutet, dass er nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde.
  • Die Frist für die Anpassung von Mietspiegeln wird von zwei auf drei Jahre verlängert. Qualifizierte Mietspiegel sind nach spätestens fünf Jahren neu zu erstellen.
  • Es wird klargestellt, welche Standards für einen qualifizierten Mietspiegel als ausreichend angesehen werden können. Mieter und Vermieter können zudem verpflichtet werden, zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen. Gleichzeitig wird die Nutzung bereits vorhandener Datensätze für die Mietspiegelerstellung erleichtert.
  • Für einfache Mietspiegel werden niedrigschwellige Anforderungen bezüglich Dokumentation und Veröffentlichung festgelegt.

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