Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Mietmangel, wenn die tatsächliche Mietfläche erheblich (Flächenabweichung von 10 %) von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zulasten des Mieters abweicht. Diese Rechtsprechung findet jedoch nur dann Anwendung, wenn die Angabe der Mietfläche im Vertrag der Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts dient und nicht lediglich dessen Beschreibung.
Zu dieser Problematik lag dem Oberlandesgericht Dresden (OLG) der nachfolgende Sachverhalt zur Entscheidung vor: Ein im Oktober 2017 von den Mietparteien abgeschlossener Mietvertrag enthielt keine Angabe der Größe des Mietobjekts. Im November 2017 wurde dann die Flächengröße in den Vertrag aufgenommen. Dieses geschah nur deshalb auf Wunsch des Mieters, weil Dritte, nämlich Krankenkassen und das Finanzamt, wünschten, dass das Mietobjekt, über welches sich die Parteien längst geeinigt hatten, im Wege einer Flächenangabe nachträglich hinsichtlich seiner Größe konkretisiert werden würde.