Luftwärmepumpen müssen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Lediglich Gebäude oder bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, hätten nach den Regelungen der rheinland-pfälzischen Bauordnung einen Abstand zu wahren. Beides sei mit Blick auf die Luftwärmepumpe nicht gegeben. Wegen ihrer geringen Größe gingen von ihr insbesondere keine gebäudegleichen Wirkungen aus.
Dies gilt auch mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts, u. a. die Belüftung der Grundstücke, effektiver Brandschutz, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Wohnfriedens. Der damit verbundene Schutz der Grundstücksnachbarn vor Lärm wird von den Abstandsregeln nämlich nur untergeordnet und nicht abschließend gewährleistet. Geräuschimmissionen würden in erster Linie von immissionsschutzrechtlichen Vorschriften aufgefangen.