Paluch & Partner Immobilien Home

Keine Grunderwerbsteuer bei Zubehör

Lesedauer: 1 Minute
1. Dezember 2020

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung für das Grundstück und wird anschließend mit dem Grunderwerbsteuersatz des jeweiligen Bundeslands multipliziert. Bei der Berechnung werden allerdings die Werte nicht berücksichtigt, welche auf miterworbenes Zubehör entfallen. Dies hatte der Bundesfinanzhof am 3.6.2020 entschieden. Vorangegangen war ein Fall, bei dem beim Verkauf eines Geschäfts die darin befindliche Ladeneinrichtung mit in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen wurde.

Nach dieser Entscheidung wird Zubehör wie z. B. eine Ladeneinrichtung als bewegliche Sache gesetzlich definiert, die dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache dient und mit dieser in einem räumlichen Verhältnis steht. Damit sind alle dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände als Zubehör anzusehen, wenn eine dauernde Verbindung mit dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks vorliegt. Ob Zubehör vorliegt oder nicht, ist in jedem Fall gesondert zu prüfen.

Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Rufen Sie uns an: 02921 3494160 !

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Paluch & Partner Immobilien

Grandweg 41, 59494 Soest
info@paluch-partner.de
Tel.: 02921 3494160

Mo. – Do. 10:00 - 17:00 Uhr
Fr. 10:00 - 15:00 Uhr
Bürotermine nach Vereinbarung
Google Bewertung
4.8
Basierend auf 73 Rezensionen
js_loader
Erfahrungen & Bewertungen zu Paluch & Partner Immobilien
crossmenu
× Schreiben Sie uns!