In einem Fall aus der Praxis erklärte ein Mieter, dass der Verwalter des Vermieters ihm gegenüber erklärt hatte, dass er zur Renovierung der Wohnung verpflichtet ist. Aus diesem Grunde hatte er die Wohnung renoviert. Für die Wertsteigerung der Wohnung inklusive Kosten für Materialien und der aufgewandten Arbeitsleistung verlangte er vom Vermieter pauschal 1.000 €.
Nach dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden war der Mieter zur Renovierung nicht verpflichtet und hatte damit auch keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter zur Erstattung der Kosten für die Schönheitsreparaturen.
Ihm steht gegenüber dem Vermieter kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schönheitsreparaturen zu. Da der Mieter zur Vornahme der Arbeiten nicht verpflichtet war, scheidet ein Anspruch aus dem Mietvertrag aus. Der Mieter war offensichtlich einem Rechtsirrtum unterlegen. Dies allein führte aber nicht zu einer Ausgleichspflicht des Vermieters.