Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Diese Pflicht bezieht sich auch auf einen Telefonanschluss.
Das Landgericht Berlin hat nun in einem Urteil v. 1.7.2020 klargestellt, dass ein defekter Telefon- bzw. Kabelanschluss vom Vermieter auch instand gesetzt werden muss, wenn in dem Übergabeprotokoll keine Angaben zur Funktionsfähigkeit des Anschlusses gemacht wurden. Eine Funktionsfähigkeitsprüfung von Telefon- und Kabelanschlüssen ist bei der Übergabe einer Wohnung häufig zu zeitaufwendig und würde diese überfrachten