Nach dem Transparenzgebot sind Energiedienstleister verpflichtet, Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise, über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Dem wird jedoch nicht Genüge getan, wenn die Information über eine Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist.
So darf ein Energiedienstleister nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.