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Fällen von Bäumen gehört zur Gartenpflege im Mietverhältnis

Lesedauer: 1 Minute
15. Februar 2021

Die Betriebskostenverordnung regelt, welche Kosten als Betriebskosten gelten und, bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag, auf den/die Mieter umgelegt werden können. Dazu zählen u. a. auch die Kosten der Gartenpflege. Dieses sind Kosten

  • der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen,
  • der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und
  • der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.

Das Landgericht München I kam zu dem Entschluss, dass zur o. g. "Gartenpflege" auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes gehört. Die hierfür erforderlichen Kosten sind daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolgt oder nicht.

Dass Baumfällkosten im Regelfall erst nach Jahrzehnten entstehen, begründet hier keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieterseite. Bei Vertragsschluss könnten entsprechende Informationen eingeholt werden. Es handelt sich nicht um außergewöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt, da ein Absterben von Bäumen eine durchaus natürliche Entwicklung darstellt.

Das Fällen eines kranken bzw. morschen Baumes ist eine für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendige Maßnahme, für deren Kosten der/die jeweilige Mieter/in aufkommen muss.

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