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Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht einer Wohnungs- Eigentümergemeinschaft

Lesedauer: 1 Minute
7. Dezember 2020

Grundsätzlich obliegt die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Diese kann jedoch auf einen Dritten übertragen werden. So hatte beispielsweise in einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall eine WEG ein Unternehmen mit der Durchführung von "verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen" beauftragt. Der zur Wohnanlage gehörende Baumbestand sollte hiernach einmal jährlich kontrolliert werden. Eine solche Kontrolle wurde Anfang Januar 2016 vom Unternehmen durchgeführt.

In einem schriftlichen Bericht bestätigte es den verkehrssicheren Zustand der Bäume. Anfang Mai 2016 wurde ein von einer Wohnungseigentümerin auf dem Parkplatz der Wohnanlage abgestelltes Kraftfahrzeug dadurch beschädigt, dass ein großer Ast einer auf dem Grundstück der Anlage stehenden Platane abbrach und auf das Fahrzeug fiel. Daraufhin verlangte sie von der WEG die Begleichung des Fahrzeugschadens und der Gutachterkosten (ca. 6.600 €).

Dazu entschieden die Richter des BGH: Verletzt ein Dritter schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die WEG. Sie verneinten daher einen Schadensanspruch der Wohnung-eigentümerin gegenüber der WEG.

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