In einem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall wollte ein Unternehmer auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen. Er hatte seinen Auszubildenden angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner durch Abflammen zu vernichten. Der Hausbesitzer folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach. Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von ca. 150.000 €. Am Schadentag herrschten Windstärken von 5 Beaufort ("frischer Wind").
Der Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungsleistung aber um 30 %, weil der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hatte. Dagegen wandte sich der Hausbesitzer und verlangte auch den Differenzbetrag von der Versicherung.
Das Verhalten des Versicherungsnehmers war als grob fahrlässig zu bewerten. Deshalb war die Versicherung berechtigt, die Leistungen aus der Gebäudefeuerversicherung um 30 % zu kürzen. Die Richter führten noch aus, dass sogar ein Abzug von etwa 40 % gerechtfertigt gewesen wäre.