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Mietzahlung bei Zwangsschließung

Lesedauer: 1 Minute
21. Dezember 2020

Bei Mietverhältnissen liegt das Verwendungsrisiko nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich bei dem Mieter. Zu den typischen Risiken, die ein Gewerbemieter zu tragen hat, gehört das Risiko, mit dem Mietobjekt keinen Gewinn zu erzielen.

Diese Risikoverteilung gilt auch für Umsatzeinbußen durch die behördlich angeordnete Schließung eines Ladengeschäfts während des Corona-Lockdowns. Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.4.2020 eine Kündigungssperre zugunsten auch des Gewerberaummieters eingeführt. Davon wird die Zahlungsverpflichtung des Mieters jedoch nicht berührt.

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