In einem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall wurde 2014 ein vermietetes Wohnhaus verkauft. Nach einer Vereinbarung im Kaufvertrag verzichtete der Erwerber auf sein Recht zur Eigenbedarfskündigung. Nach einigen Jahren wurde die Immobilie erneut verkauft. Da sich der neue Erwerber nicht an den Kündigungsverzicht gebunden sah, machte er Eigenbedarf geltend und kündigte dem Mieter. Die Kündigung wurde von diesem nicht akzeptiert.
Die Richter des LG entschieden zugunsten des Mieters. Werden in einem Kaufvertrag über ein Mietobjekt für den Erwerber die Eigenbedarfskündigung sowie die Kündigung zum Zwecke einer angemessenen Verwertung des Grundstücks ausgeschlossen, so handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter.
Dies gilt auch für einen Zweiterwerber, auch wenn dieser selbst keinen Verzicht auf eine Eigenbedarfskündigung erklärt. Der Mieter kann deshalb aufgrund der Vereinbarung vom (Zweit-)Erwerber die Unterlassung verlangen, wegen Eigenbedarfs oder zum Zwecke einer angemessenen Verwertung des Grundstücks zu kündigen.